AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
für alle Lieferungen des Lieferanten ab dem Besteller. Sie liegen
ausschließlich allen Angeboten, Vereinbarungen und Auftrags
bestätigungen zugrunde. Von ihnen etwa abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers werden von dem Lieferanten nicht anerkannt.
1.2 Offenbare Irrtümer in Rechnungen, Kalkulationen, Angeboten und
Auftragsbestätigungen sowie Kalkulations- und Schreibfehler binden
den Lieferanten nicht.
2. Umfang und Art der Lieferungen
2.1 Für den Umfang, die Art und die Modalitäten der Lieferung ist die
schriftliche Auftragsbestätigung des Bestellers maßgebend. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
den Lieferanten.
3. Lieferfristen
3.1 Die vereinbarten Lieferfristen beginnen, sobald beide Teile sich über
sämtliche zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Einzelheiten und
ihre Durchführung einig sind und die vereinbarte Anzahlung geleistet ist
bzw. sonstige dem Besteller obliegende Verpflichtungen erfüllt sind.
3.2 Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des
Einflußbereiches des Verkäufers liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg,
Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher
Hand, entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Auswirkungen von seinem vertraglichen Verpflichtungen.
Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung
des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich
machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern
diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
3.3 Teillieferungen sind zulässig.
3.4 Bei geringfügiger Überschreitung der Lieferfristen stehen dem Besteller
keine Ansprüche gegen den Lieferanten zu. Im übrigen finden ggf. die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
4. Übernahme der Gefahr
4.1 Die Gefahr für die zu liefernde Ware geht, auch bei Teillieferungen, mit
Absendung ab Werk bzw. Geschäftsräumen des Lieferanten auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Lieferant die Versandkosten
oder Montage übernommen hat. Verzögert sich der Versand
oder die Übernahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht bereits mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft beim
Besteller die Gefahr auf diesen über.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die vom Lieferanten berechneten Preise gelten, soweit nicht anderes
besonders vereinbart ist, einschließlich Verpackung und Transport.
Soweit kein Festpreis ausdrücklich ausbedungen ist, sind die am Tage
der Lieferung geltenden Preise des Lieferanten entsprechend seinen,
dem Besteller bekannt gegebenen Preislisten maßgebend.
5.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug
sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten.
5.3 Bei allen Lieferungen einschließlich Montage sind mindestens 30% des
Fakturenwertes bei Eingang der Auftragesbestätigung des Lieferanten
anzuzahlen.
6. Zahlungsverzug
6.1 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche
Vertragsverletzung dar. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nach
Fälligkeit des Kaufpreises auf eine Mahnung nicht zahlt, spätestens
jedoch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung und Fälligkeit des
Kaufpreises, auch wenn der Verkäufer nicht gemahnt hat. Ist für die
Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Käufer
ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.
6.2 In den vorgenannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen
zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro oder Euro-Teilnehmer
Währung in Höhe von 5%-Punkte über dem im Zeitpunkt des
Verzugseintritts geltenden Ein-Monats-EUROBOR-Satz (Euro
Interbank Offered Rate) und bei Fakturierung in einer anderen Währung
in Höhe von 5%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden
Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen
Währung fakturiert wurde, mindestens jedoch in Höhe von sechs
Prozent des geschuldeten Betrages.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen
bis zum Eingang seiner Forderungen gegen den Besteller,
gleich aus welchem Rechtsgrund, vor, auch wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
7.2 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der
Besteller, soweit er nicht Endverbraucher ist, berechtigt, gelieferte
Gegenstände zu veräußern. In solchem Fall gilt die Forderung des
Bestellers gegen seinen Abnehmer mit Abschluß des
Weiterveräußerungsvertrages in Höhe sämtlicher noch offenstehender
Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen als abgetreten,
auch wenn der Besteller die gelieferte Ware umarbeitet, verarbeitet
oder eingebaut hat.
In letzterem Falle gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferanten
anteilmäßig Miteigentum an der Ware überträgt und die Sache für den
Lieferanten mit in Verwahrung behält. Auf Verlangen des Lieferanten
hat der Besteller diesem im Falle von Weiterveräußerungen die
notwendigen Auskünfte und Unterlagen zwecks Geltendmachung
seiner Rechte zu geben.
7.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch
Dritten zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er den Lieferanten unverzüglich zu
benachrichtigen.
8. Gewährleistung
8.1 Der Käufer hat dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Ware (wie z. B.
Sachmängel, Falschlieferung oder Mengenabweichungen) innerhalb
von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen und dabei
die Art und das Ausmaß der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen.
Soweit die Vertragswidrigkeit nicht ohne zumutbare Untersuchungen
festgestellt werden kann, beträgt die Rügefrist sechs Monate (soweit
der Käufer seine Niederlassung nicht im Lande des Sitzes des
Verkäufers hat: ein Jahr) ab Erhalt der Ware.
8.2 Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages oder eine Herabsetzung
des Kaufpreises erst dann verlangen, wenn die vom Verkäufer
angebotene Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist erfolgt ist.
8.3 Bei natürlichen Werkstoffen sind geringe Farbabweichungen und
Strukturunterschiede häufig unvermeidlich; sie sind keine Mängel im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen und geben dem Besteller
keines der vorerwähnten Rechte.
9. Haftung
9.1 Soweit der Verkäufer die Vertragswidrigkeit nicht zu vertreten hat, sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
9.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des
Verkäufers auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.3 Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall beschränkt auf den Ersatz
vorsehbarer Schäden.
10. Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht
Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts
ist nur bei Vorliegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche zulässig.
11. Sicherheiten
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich
weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie
für weitere Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist
auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
12.2 Soweit der Besteller nicht Vollkaufmann ist, ist der Sitz des Lieferanten
Gerichtsstand des Mahnverfahrens.
13. Teilweise Nichtigkeit
13.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, in solchem Falle gegebenenfalls die unwirksame
Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, durch die der
beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise
erreicht werden kann.