AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten

für alle Lieferungen des Lieferanten ab dem Besteller. Sie liegen

ausschließlich allen Angeboten, Vereinbarungen und Auftrags

bestätigungen zugrunde. Von ihnen etwa abweichende Einkaufsbedingungen

des Bestellers werden von dem Lieferanten nicht anerkannt.

1.2 Offenbare Irrtümer in Rechnungen, Kalkulationen, Angeboten und

Auftragsbestätigungen sowie Kalkulations- und Schreibfehler binden

den Lieferanten nicht.

2. Umfang und Art der Lieferungen

2.1 Für den Umfang, die Art und die Modalitäten der Lieferung ist die

schriftliche Auftragsbestätigung des Bestellers maßgebend. Nebenabreden

und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch

den Lieferanten.

3. Lieferfristen

3.1 Die vereinbarten Lieferfristen beginnen, sobald beide Teile sich über

sämtliche zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Einzelheiten und

ihre Durchführung einig sind und die vereinbarte Anzahlung geleistet ist

bzw. sonstige dem Besteller obliegende Verpflichtungen erfüllt sind.

3.2 Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des

Einflußbereiches des Verkäufers liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg,

Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen,

Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher

Hand, entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im

Umfang ihrer Auswirkungen von seinem vertraglichen Verpflichtungen.

Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung

des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich

machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern

diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten.

3.3 Teillieferungen sind zulässig.

3.4 Bei geringfügiger Überschreitung der Lieferfristen stehen dem Besteller

keine Ansprüche gegen den Lieferanten zu. Im übrigen finden ggf. die

Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

4. Übernahme der Gefahr

4.1 Die Gefahr für die zu liefernde Ware geht, auch bei Teillieferungen, mit

Absendung ab Werk bzw. Geschäftsräumen des Lieferanten auf den

Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Lieferant die Versandkosten

oder Montage übernommen hat. Verzögert sich der Versand

oder die Übernahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so

geht bereits mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft beim

Besteller die Gefahr auf diesen über.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die vom Lieferanten berechneten Preise gelten, soweit nicht anderes

besonders vereinbart ist, einschließlich Verpackung und Transport.

Soweit kein Festpreis ausdrücklich ausbedungen ist, sind die am Tage

der Lieferung geltenden Preise des Lieferanten entsprechend seinen,

dem Besteller bekannt gegebenen Preislisten maßgebend.

5.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug

sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten.

5.3 Bei allen Lieferungen einschließlich Montage sind mindestens 30% des

Fakturenwertes bei Eingang der Auftragesbestätigung des Lieferanten

anzuzahlen.

6. Zahlungsverzug

6.1 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche

Vertragsverletzung dar. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nach

Fälligkeit des Kaufpreises auf eine Mahnung nicht zahlt, spätestens

jedoch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung und Fälligkeit des

Kaufpreises, auch wenn der Verkäufer nicht gemahnt hat. Ist für die

Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Käufer

ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.

6.2 In den vorgenannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen

zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro oder Euro-Teilnehmer

Währung in Höhe von 5%-Punkte über dem im Zeitpunkt des

Verzugseintritts geltenden Ein-Monats-EUROBOR-Satz (Euro

Interbank Offered Rate) und bei Fakturierung in einer anderen Währung

in Höhe von 5%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden

Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen

Währung fakturiert wurde, mindestens jedoch in Höhe von sechs

Prozent des geschuldeten Betrages.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen

bis zum Eingang seiner Forderungen gegen den Besteller,

gleich aus welchem Rechtsgrund, vor, auch wenn Zahlungen auf

besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

7.2 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der

Besteller, soweit er nicht Endverbraucher ist, berechtigt, gelieferte

Gegenstände zu veräußern. In solchem Fall gilt die Forderung des

Bestellers gegen seinen Abnehmer mit Abschluß des

Weiterveräußerungsvertrages in Höhe sämtlicher noch offenstehender

Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen als abgetreten,

auch wenn der Besteller die gelieferte Ware umarbeitet, verarbeitet

oder eingebaut hat.

In letzterem Falle gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferanten

anteilmäßig Miteigentum an der Ware überträgt und die Sache für den

Lieferanten mit in Verwahrung behält. Auf Verlangen des Lieferanten

hat der Besteller diesem im Falle von Weiterveräußerungen die

notwendigen Auskünfte und Unterlagen zwecks Geltendmachung

seiner Rechte zu geben.

7.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch

Dritten zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen

oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er den Lieferanten unverzüglich zu

benachrichtigen.

8. Gewährleistung

8.1 Der Käufer hat dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Ware (wie z. B.

Sachmängel, Falschlieferung oder Mengenabweichungen) innerhalb

von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen und dabei

die Art und das Ausmaß der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen.

Soweit die Vertragswidrigkeit nicht ohne zumutbare Untersuchungen

festgestellt werden kann, beträgt die Rügefrist sechs Monate (soweit

der Käufer seine Niederlassung nicht im Lande des Sitzes des

Verkäufers hat: ein Jahr) ab Erhalt der Ware.

8.2 Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages oder eine Herabsetzung

des Kaufpreises erst dann verlangen, wenn die vom Verkäufer

angebotene Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb einer

angemessenen Frist erfolgt ist.

8.3 Bei natürlichen Werkstoffen sind geringe Farbabweichungen und

Strukturunterschiede häufig unvermeidlich; sie sind keine Mängel im

Sinne der vorstehenden Bestimmungen und geben dem Besteller

keines der vorerwähnten Rechte.

9. Haftung

9.1 Soweit der Verkäufer die Vertragswidrigkeit nicht zu vertreten hat, sind

Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

9.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des

Verkäufers auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.3 Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall beschränkt auf den Ersatz

vorsehbarer Schäden.

10. Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht

Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts

ist nur bei Vorliegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter

Gegenansprüche zulässig.

11. Sicherheiten

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers,

insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich

weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie

für weitere Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei

allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich

ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist

auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

12.2 Soweit der Besteller nicht Vollkaufmann ist, ist der Sitz des Lieferanten

Gerichtsstand des Mahnverfahrens.

13. Teilweise Nichtigkeit

13.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und

Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind

verpflichtet, in solchem Falle gegebenenfalls die unwirksame

Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, durch die der

beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise

erreicht werden kann.